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Erbschaftssteuer Ehepaare 2026: Freibeträge & Testament

Paare & Finanzen
Erbschaftssteuer Ehepaare 2026: Freibeträge & Testament

Das Wichtigste in Kürze:

  • Verheiratete Paare haben einen Erbschaftsteuer-Freibetrag von 500.000 € (§ 16 ErbStG) – plus bis zu 256.000 € Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG).
  • Das eigene Familienheim kann der Ehepartner steuerfrei erben, wenn er mindestens 10 Jahre selbst darin wohnt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG).
  • Das Berliner Testament ist weit verbreitet, birgt aber eine Steuerfalle: Die Freibeträge der Kinder bleiben beim ersten Todesfall ungenutzt.

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Erbschaftssteuer Ehepaare – dieses Thema betrifft früher oder später fast jedes Paar in Deutschland. Laut Statistischem Bundesamt wurden im Jahr 2024 insgesamt 13,3 Milliarden Euro Erbschaft- und Schenkungsteuer festgesetzt, ein neuer Höchstwert (Destatis, 2025). Dabei lassen viele Paare erhebliche Steuervorteile ungenutzt, weil sie die Freibeträge, die richtige Testamentsform und die Möglichkeiten der vorausschauenden Schenkung schlicht nicht kennen. Wer früh plant, kann als Ehepaar oft mehrere hunderttausend Euro steuerfrei übertragen – ganz legal. Bevor wir die erbschaftssteuerlichen Regeln durchgehen, lohnt sich außerdem ein Blick auf die Steuervorteile für Paare 2026, denn viele Steuerthemen hängen eng zusammen.

In diesem Artikel erfahrt ihr alles, was ihr als verheiratetes Paar zur Erbschaftsteuer 2026 wissen müsst: Welche Freibeträge stehen euch zu? Wann ist das Familienheim steuerfrei? Was ist die Steuerfalle beim Berliner Testament – und wie vermeidet ihr sie? Zudem zeigen wir, warum der Unterschied zwischen verheirateten und unverheirateten Paaren bei der Erbschaftsteuer enorm ist.

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel informiert allgemein und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Bitte wendet euch für euren konkreten Fall an einen Steuerberater oder Notar.

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Freibeträge und Steuerklasse I: Was Ehepaare wirklich bekommen

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Der wichtigste Grundpfeiler der Erbschaftsteuer für Ehepaare ist der persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner erben bis zu 500.000 Euro steuerfrei. Darüber hinaus gilt die günstige Steuerklasse I, die nach § 15 ErbStG für Ehepaare, Kinder und nächste Verwandte vorgesehen ist.

Das bedeutet konkret: Erst wenn das geerbte Vermögen den Freibetrag von 500.000 Euro übersteigt, wird Erbschaftsteuer fällig. Und selbst dann beginnt der Steuersatz für Steuerklasse I bei nur 7 % auf die ersten 75.000 Euro über dem Freibetrag. Zum Vergleich: Unverheiratete Partner zahlen Steuerklasse III und bereits ab dem ersten Euro über 20.000 € Freibetrag 30 %.

Außerdem gilt: Der Freibetrag erneuert sich alle 10 Jahre. Wer also heute 500.000 Euro vom Partner geschenkt bekommt und in 11 Jahren erbt, kann erneut 500.000 Euro steuerfrei erhalten.

Tabelle 1: Erbschaftsteuer-Steuersätze Steuerklasse I nach § 19 ErbStG (Stand 2026)
Steuerpflichtiger Erwerb (über Freibetrag)Steuerklasse ISteuerklasse IISteuerklasse III
Bis 75.000 €7 %15 %30 %
Bis 300.000 €11 %20 %30 %
Bis 600.000 €15 %25 %30 %
Bis 6.000.000 €19 %30 %30 %
Bis 13.000.000 €23 %35 %50 %
Über 26.000.000 €30 %43 %50 %

Quelle: § 19 ErbStG, gesetze-im-internet.de, Stand 2026.

Für die meisten Paare mit einem Vermögen unter 500.000 Euro bedeutet das also: null Erbschaftsteuer beim Tod des Ehepartners. Daher ist es besonders wichtig, frühzeitig zu planen – denn ohne ein Testament gilt die gesetzliche Erbfolge, die nicht immer dem entspricht, was ihr als Paar wollt.

Der Versorgungsfreibetrag: Bis zu 256.000 € zusätzlich steuerfrei

Zusätzlich zum allgemeinen Freibetrag von 500.000 Euro steht dem überlebenden Ehegatten der sogenannte besondere Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG zu. Dieser beträgt bis zu 256.000 Euro und ist speziell dafür gedacht, den wirtschaftlichen Ausfall auszugleichen, der durch den Tod des Partners entsteht.

Allerdings gibt es eine wichtige Einschränkung: Der Versorgungsfreibetrag wird durch steuerfreie Versorgungsbezüge gekürzt, die der überlebende Ehegatte aufgrund des Todes erhält. Dazu zählen insbesondere gesetzliche Rentenansprüche und betriebliche Hinterbliebenenrenten. Der Kapitalwert dieser Bezüge wird vom Versorgungsfreibetrag abgezogen.

Das bedeutet: Wer als Ehegatte eine hohe Witwenrente erhält, kann den Versorgungsfreibetrag möglicherweise nicht vollständig nutzen. Wer hingegen keine oder nur geringe Versorgungsbezüge bekommt – etwa weil der Partner selbstständig war – profitiert vom vollen Freibetrag.

In der Praxis ergibt sich daher folgende Rechnung für gut situierte Paare ohne hohe Rentenansprüche:

  • Persönlicher Freibetrag nach § 16 ErbStG: 500.000 €
  • Besonderer Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG: bis 256.000 €
  • Summe: bis zu 756.000 € steuerfrei vererbbar

Damit können viele Paare ihr gesamtes Vermögen vollständig steuerfrei an den überlebenden Partner übertragen – vorausgesetzt, der Nachlass bleibt unter diesen Grenzen.

Das steuerfreie Familienheim: Immobilien richtig vererben

Ein besonders wertvoller Vorteil für Ehepaare ist die steuerfreie Vererbung des Familienheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG. Demnach kann der überlebende Ehegatte das gemeinsame Eigenheim vollständig steuerfrei erben – unabhängig vom Wert der Immobilie und auch über die Freibeträge hinaus.

Das ist gerade in Ballungsräumen wie München, Hamburg oder Frankfurt ein enormer Vorteil. Eine Immobilie im Wert von 1,2 Millionen Euro wäre ohne diese Regelung nach Abzug des Freibetrags mit bis zu 133.000 Euro Erbschaftsteuer belastet.

Damit die Steuerbefreiung gilt, müssen jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der verstorbene Ehegatte muss die Immobilie bis zum Erbfall selbst zu Wohnzwecken genutzt haben (oder war aus zwingenden Gründen daran gehindert, z. B. Krankenhausaufenthalt).
  • Der überlebende Ehegatte muss die Immobilie unverzüglich selbst beziehen und sie mindestens 10 Jahre lang selbst bewohnen.
  • Wird das Haus innerhalb dieser 10 Jahre verkauft, vermietet oder aufgegeben, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend – außer bei zwingenden Gründen wie Pflegebedürftigkeit.

Deshalb solltet ihr als Paar gut überlegen, ob ihr die Immobilie langfristig behalten wollt. Auch für die Altersvorsorge für Paare spielt das Eigenheim eine zentrale Rolle – es lohnt sich, beides gemeinsam zu planen.

Außerdem gilt: Die Steuerbefreiung für das Familienheim greift auch schon zu Lebzeiten bei einer Schenkung unter Ehegatten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG) – ohne Größenbeschränkung und ohne die 10-Jahres-Selbstnutzungspflicht.

Das Berliner Testament und seine Steuerfalle

Das Berliner Testament nach § 2269 BGB ist die mit Abstand häufigste Testamentsform für Ehepaare in Deutschland. Dabei setzen sich Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein, und die Kinder erben erst nach dem Tod des zweiten Elternteils.

Die Grundidee ist verständlich: Der überlebende Partner soll zunächst vollständig abgesichert sein, bevor das Vermögen an die nächste Generation fließt. Jedoch birgt das Berliner Testament eine erhebliche steuerliche Falle.

Das Problem: Doppelte Besteuerung beim Berliner Testament

Beim ersten Todesfall erben die Kinder nichts – daher können sie ihren persönlichen Freibetrag von jeweils 400.000 Euro (§ 16 ErbStG) nicht nutzen. Dieser Freibetrag verfällt ersatzlos. Wenn dann später der zweite Elternteil stirbt, haben die Kinder zwar wieder Anspruch auf ihre 400.000 Euro, aber inzwischen ist das gesamte Vermögen beider Elternteile aufgelaufen.

Das Ergebnis: Das Familienvermögen wird im Extremfall zweimal besteuert – einmal beim ersten und einmal beim zweiten Erbfall. Bei einem Gesamtvermögen von 1,2 Millionen Euro und zwei Kindern kann dies laut Berechnungen von Erbrechtsexperten zu einer Mehrbelastung von bis zu 48.000 Euro führen gegenüber einer gezielteren Nachlassplanung.

Mögliche Lösungen für die Berliner-Testament-Steuerfalle

Glücklicherweise gibt es Gestaltungsmöglichkeiten, um die Steuerfalle zu entschärfen:

  • Vermächtnisse zugunsten der Kinder: Im Berliner Testament können Vermächtnisse in Höhe der Kinderfreibeträge (je 400.000 €) aufgenommen werden. Die Kinder erhalten beim ersten Todesfall eine Zuwendung, nutzen so ihren Freibetrag – der überlebende Elternteil bleibt trotzdem Haupterbe.
  • Steuerklausel einbauen: Eine sogenannte „Steuerklausel“ regelt, dass Kinder ihren Pflichtteil nur geltend machen können, wenn dadurch Erbschaftsteuer gespart wird. Das schützt den überlebenden Partner vor Liquiditätsproblemen.
  • Frühzeitige Schenkungen: Durch gezielte Schenkungen zu Lebzeiten können Freibeträge der Kinder vorab genutzt werden (dazu mehr im nächsten Abschnitt).

Wichtig: Diese Gestaltungen solltet ihr mit einem Notar oder Fachanwalt für Erbrecht besprechen. Ein schlecht formuliertes Testament kann mehr schaden als nutzen.

Schenken zu Lebzeiten: Die 10-Jahres-Frist optimal nutzen

Eine der wirkungsvollsten Strategien zur legalen Reduzierung der Erbschaftsteuer ist das gezielte Schenken zu Lebzeiten. Die rechtliche Grundlage hierfür ist § 14 ErbStG, der die Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe innerhalb von 10 Jahren vorschreibt.

Das klingt zunächst nach einer Einschränkung – ist es aber gleichzeitig eine Chance. Denn nach Ablauf von 10 Jahren „verfallen“ frühere Schenkungen aus steuerlicher Sicht, und der Freibetrag steht erneut voll zur Verfügung. Folglich könnt ihr als Paar langfristig erheblich mehr steuerfrei übertragen, als es auf den ersten Blick erscheint.

Für Ehepaare und ihre Kinder ergeben sich daraus folgende Möglichkeiten:

  • Ehegatte → Ehegatte: Freibetrag 500.000 € alle 10 Jahre. Ein Ehepaar mit 60 Jahren kann also theoretisch noch zweimal je 500.000 € steuerfrei übertragen, sofern es entsprechendes Vermögen hat.
  • Elternteil → Kind: Freibetrag 400.000 € alle 10 Jahre pro Elternteil und Kind. Bei zwei Kindern und zwei Elternteilen sind das insgesamt 1.600.000 € steuerfrei alle 10 Jahre.
  • Kombination: Elternteil A schenkt Kind X 400.000 €, Elternteil B schenkt Kind X ebenfalls 400.000 € – insgesamt 800.000 € steuerfrei für ein Kind in einem Zehnjahresblock.

Besonders interessant ist außerdem die Schenkungssteuer beim Thema Schenkungssteuer beim Gemeinschaftskonto: Speist ein Partner das gemeinsame Konto aus seinem eigenen Einkommen, kann das steuerlich als Schenkung gelten – und belastet daher ebenfalls den 10-Jahres-Freibetrag.

Dabei gilt: Schenkungen müssen tatsächlich und unwiderruflich vollzogen werden. Bloße Absichtserklärungen oder rückdatierte Verträge erkennt das Finanzamt nicht an. Außerdem solltet ihr eine Schenkungsanzeige beim Finanzamt einreichen (§ 30 ErbStG), auch wenn keine Steuer anfällt.

Vorweggenommene Erbfolge als ergänzendes Instrument

Neben klassischen Geldschenkungen gibt es zudem die sogenannte vorweggenommene Erbfolge. Dabei übertragt ihr Vermögenswerte wie Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen bereits zu Lebzeiten auf eure Kinder – allerdings häufig verbunden mit einem Nießbrauchvorbehalt oder Wohnrecht zugunsten des übertragenden Elternteils. Das bedeutet: Das Kind erbt rechtlich bereits jetzt, jedoch behaltet ihr die Nutzung und die Erträge. Steuerlich gilt der Wert der Schenkung dennoch sofort als übertragen und nutzt den Freibetrag. Demzufolge ist diese Gestaltung besonders bei wertvollen Immobilien interessant, deren Wert über die nächsten Jahre noch steigen dürfte. Allerdings solltet ihr dabei immer einen Notar und Steuerberater einschalten, da die Vertragsgestaltung komplex ist.

Verheiratet vs. unverheiratet: Der Steuerunterschied ist enorm

Der Vergleich zwischen verheirateten und unverheirateten Paaren bei der Erbschaftsteuer zeigt, wie entscheidend der Familienstand wirklich ist. Unverheiratete Lebenspartner haben keinerlei Sonderstellung im Erbschaftsteuergesetz – sie werden wie fremde Dritte behandelt.

Tabelle 2: Erbschaftsteuer für verheiratete vs. unverheiratete Paare im Vergleich (Stand 2026)
MerkmalVerheiratet / eingetragene LGUnverheiratet (nicht eingetragen)
Persönlicher Freibetrag500.000 € (§ 16 ErbStG)20.000 € (§ 16 ErbStG)
Versorgungsfreibetragbis 256.000 € (§ 17 ErbStG)keiner
SteuerklasseSteuerklasse I (ab 7 %)Steuerklasse III (ab 30 %)
Steuerfreies FamilienheimJa, unbegrenzt (§ 13 Nr. 4b ErbStG)Nein
Freibetrag Schenkung500.000 € alle 10 Jahre20.000 € alle 10 Jahre
Gesetzliches ErbrechtJa, nach § 1931 BGBNein (kein gesetzliches Erbrecht)

Quellen: § 15, § 16, § 17 ErbStG; § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG; § 1931 BGB – gesetze-im-internet.de, Stand 2026.

Das Rechenbeispiel macht den Unterschied deutlich: Beim Tod des Partners mit einem Nachlass von 600.000 Euro zahlt der Ehegatte 0 Euro Erbschaftsteuer (Freibetrag 500.000 €, auf die verbleibenden 100.000 € nur 7 % = 7.000 € Steuerklasse I – abzüglich ggf. Versorgungsfreibetrag sogar 0 €). Derselbe Betrag beim unverheirateten Partner: 600.000 € minus 20.000 € Freibetrag = 580.000 €, davon 30 % Steuerklasse III = 174.000 Euro Erbschaftsteuer.

Unverheiratete Paare sollten daher unbedingt ein Testament errichten – denn ohne Testament erbt der Partner rein rechtlich gar nichts. Zudem lohnt sich ein Blick auf eine mögliche Heirat oder eingetragene Lebenspartnerschaft, wenn das Vermögen größer wird.

Rechenbeispiel: Erbschaftsteuer für ein Ehepaar 2026

Anhand eines konkreten Beispiels lässt sich gut zeigen, wie die Freibeträge und der Steuertarif zusammenwirken. Zunächst die Ausgangssituation.

Ausgangssituation: Ehepaar Müller, beide 65 Jahre. Das Gesamtvermögen beträgt 1.400.000 Euro, bestehend aus Eigenheim (Wert: 700.000 €), Wertpapierdepot (400.000 €) und Barvermögen (300.000 €). Der Ehemann verstirbt zuerst, die Ehefrau ist Alleinerbin.

Schritt 1 – Familienheim: Das Eigenheim (700.000 €) ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG vollständig steuerfrei, da die Ehefrau dort unverzüglich einzieht und mindestens 10 Jahre wohnen bleibt. Somit scheidet dieser Wert komplett aus der Bemessungsgrundlage aus.

Schritt 2 – Restliches Vermögen: Wertpapierdepot und Barvermögen ergeben zusammen 700.000 € steuerpflichtigen Nachlass.

Schritt 3 – Freibeträge abziehen: Der persönliche Freibetrag beträgt 500.000 € (§ 16 ErbStG). Angenommen, die Ehefrau erhält eine gesetzliche Witwenrente mit einem Kapitalwert von 100.000 €, dann verbleibt ein Versorgungsfreibetrag von 256.000 € minus 100.000 € = 156.000 €. Infolgedessen ergibt sich ein Gesamtfreibetrag von 500.000 € + 156.000 € = 656.000 €.

Schritt 4 – Steuerpflichtiger Erwerb: 700.000 € minus 656.000 € = 44.000 € steuerpflichtiger Erwerb. Dieser Betrag fällt daher in die niedrigste Tarifstufe.

Schritt 5 – Steuerberechnung Steuerklasse I: 44.000 € × 7 % = 3.080 Euro Erbschaftsteuer. Das ist angesichts eines Gesamtnachlasses von 1,4 Millionen Euro eine bemerkenswert geringe Belastung.

Zum Vergleich: Ohne Ehe und ohne Familienheim-Befreiung hätte dieselbe Person auf 1.380.000 € minus 20.000 € Freibetrag = 1.360.000 € zu 30 % Steuerklasse III = 408.000 Euro Erbschaftsteuer gezahlt. Der steuerliche Vorteil der Ehe beträgt hier also über 400.000 Euro – ein Argument, das für sich spricht.

Häufige Fehler bei der Erbschaftsteuerplanung für Ehepaare

In der Praxis beobachten Steuerberater und Notare immer wieder dieselben Planungsfehler bei Ehepaaren. Folgendes solltet ihr daher unbedingt vermeiden:

  • Fehler 1: Kein Testament errichten. Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge nach § 1931 BGB. Dabei erben Ehegatte und Kinder gemeinsam, was zu ungewollten Erbengemeinschaften und Liquiditätsproblemen führen kann. Außerdem entscheidet dann das Gesetz, wer was erhält – und das entspricht häufig nicht euren Wünschen.
  • Fehler 2: Berliner Testament blind abschreiben. Viele Paare nutzen Vorlagen aus dem Internet, ohne die steuerliche Konsequenz des ungenutzten Kinderfreibetrags zu kennen. Eine professionelle Beratung zahlt sich hier jedoch aus.
  • Fehler 3: Familienheim zu früh verkaufen. Wer die geerbte Immobilie innerhalb von 10 Jahren veräußert, verliert die Steuerbefreiung rückwirkend – und muss folglich unter Umständen hohe Nachzahlungen leisten.
  • Fehler 4: Schenkungen nicht beim Finanzamt anzeigen. Schenkungen müssen nach § 30 ErbStG innerhalb von 3 Monaten angezeigt werden, auch wenn sie steuerfrei sind. Die Unterlassung kann hingegen als Steuerhinterziehung gewertet werden.
  • Fehler 5: 10-Jahres-Frist nicht einplanen. Wer mit dem Schenken zu lange wartet, kann die Freibeträge nicht mehrfach nutzen. Frühzeitig anzufangen zahlt sich daher langfristig erheblich aus.

Expertentipp

Lasst euer Testament und eure Nachlassplanung alle 5 bis 7 Jahre von einem Fachanwalt für Erbrecht oder einem Steuerberater überprüfen. Gesetzliche Freibeträge und Steuersätze können sich nämlich ändern, und auch eure Vermögenssituation entwickelt sich weiter. Eine einmalige Beratung beim Notar kostet oft weniger als die Steuern, die ihr durch fehlende Planung zahlt. Zudem schafft ein aktuelles Testament Klarheit und verhindert Streit in der Familie.

Häufige Fragen zur Erbschaftssteuer Ehepaare

Wie hoch ist der Erbschaftsteuer-Freibetrag für Ehepaare 2026?

Verheiratete Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben nach § 16 ErbStG einen persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro. Zusätzlich steht ihnen nach § 17 ErbStG ein besonderer Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 Euro zu, der allerdings um den Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge (z. B. Witwenrente) gekürzt wird. In der Summe können Ehepaare unter günstigen Umständen also bis zu 756.000 Euro steuerfrei erben.

Kann der Ehegatte das Haus immer steuerfrei erben?

Ja, grundsätzlich – wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Das Familienheim ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG steuerfrei vererbbar, wenn der verstorbene Ehegatte die Immobilie selbst bewohnt hat und der Erwerber das Haus unverzüglich selbst bezieht und mindestens 10 Jahre selbst darin wohnt. Wer innerhalb dieser 10 Jahre auszieht oder verkauft, verliert die Steuerbefreiung rückwirkend. Ausnahmen gelten bei zwingenden Gründen wie Pflegebedürftigkeit.

Was ist die Steuerfalle beim Berliner Testament?

Beim Berliner Testament (§ 2269 BGB) setzen sich Ehepaare gegenseitig als Alleinerben ein. Beim Tod des ersten Ehepartners erben die Kinder zunächst nichts – und können daher ihren Freibetrag von je 400.000 Euro (§ 16 ErbStG) nicht nutzen. Dieser verfällt ersatzlos. Wenn dann der zweite Elternteil stirbt, ist das gesamte Familienvermögen aufgelaufen und wird erneut besteuert, obwohl ein Teil bereits beim ersten Erbfall versteuert hätte werden können. Lösungen: Vermächtnisse oder eine Steuerklausel im Testament.

Wie oft kann ich meinem Ehepartner 500.000 Euro steuerfrei schenken?

Der Freibetrag von 500.000 Euro steht alle 10 Jahre erneut zur Verfügung. Das bedeutet: Wer dem Ehepartner heute 500.000 Euro schenkt und nach Ablauf von 10 Jahren erneut 500.000 Euro schenkt, bleibt vollständig steuerfrei. Die Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG gilt nur innerhalb desselben 10-Jahres-Zeitraums. Frühzeitiges und regelmäßiges Schenken ist daher eine der wirksamsten legalen Steuerstrategien.

Was passiert erbschaftsteuerlich, wenn wir nicht verheiratet sind?

Unverheiratete Paare ohne eingetragene Lebenspartnerschaft haben keinen Sonderstatus im Erbschaftsteuergesetz. Ihr Freibetrag beträgt lediglich 20.000 Euro (§ 16 ErbStG), und sie fallen in die ungünstigste Steuerklasse III mit Steuersätzen ab 30 %. Dazu kommt: Ohne Testament erbt der unverheiratete Partner gar nichts, da er kein gesetzliches Erbrecht hat. Ein notarielles Testament ist daher für unverheiratete Paare absolut unerlässlich.

Muss ich eine Schenkung ans Finanzamt melden?

Ja. Gemäß § 30 ErbStG müssen Schenkungen innerhalb von 3 Monaten nach Vollzug beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden – auch wenn sie unter dem Freibetrag liegen und keine Steuer anfällt. Das gilt für alle Parteien: Schenker und Beschenkter. Ausnahmen bestehen nur für Gelegenheitsschenkungen (z. B. kleine Geburtstagsgeschenke) und notariell beurkundete Schenkungen, die das Finanzamt selbst informiert.

Was ist der Unterschied zwischen Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer?

Beide Steuerarten sind im selben Gesetz geregelt (ErbStG) und nutzen dieselben Freibeträge und Steuersätze. Der Unterschied liegt im Zeitpunkt: Erbschaftsteuer entsteht bei einer Übertragung von Todes wegen (Erbschaft, Vermächtnis), Schenkungsteuer bei einer Übertragung unter Lebenden. Die 10-Jahres-Frist des § 14 ErbStG zählt Erbschaften und Schenkungen gemeinsam zusammen.

Fazit: Als Ehepaar die Erbschaftsteuer legal optimieren

Erbschaftssteuer Ehepaare – das Thema klingt kompliziert, bietet aber enorme Gestaltungsspielräume für verheiratete Paare. Zusammenfassend sind die wichtigsten Punkte:

  • Ehepaare erben bis zu 500.000 € steuerfrei plus bis zu 256.000 € Versorgungsfreibetrag – das sind also bis zu 756.000 € ohne jeden Euro Steuer.
  • Das Familienheim kann der überlebende Partner zudem steuerfrei erben, wenn er dort mindestens 10 Jahre wohnt.
  • Das Berliner Testament ist zwar beliebt, hat aber eine Steuerfalle: Ein Notar sollte daher Vermächtnisse oder Steuerklauseln ergänzen.
  • Schenken zu Lebzeiten alle 10 Jahre spart langfristig erheblich, weil Freibeträge folglich mehrfach genutzt werden können.
  • Unverheiratete Paare haben hingegen nur 20.000 € Freibetrag und Steuerklasse III – der Unterschied zur Ehe ist gravierend.

Letztlich gilt: Kein Testament und keine vorausschauende Planung sind die teuersten Fehler, die ihr als Paar machen könnt. Deshalb: Ein einmaliger Besuch beim Notar und ein Gespräch mit dem Steuerberater können eurer Familie zehntausende Euro ersparen. Insgesamt lässt sich mit den richtigen Instrumenten – Freibeträge, Familienheim, Schenkungen und Testament – die Erbschaftsteuerbelastung als Ehepaar erheblich reduzieren oder sogar auf null senken. Stand: Mai 2026. Bitte bei Änderungen der Gesetzeslage aktualisieren.

Zuletzt aktualisiert: Mai 2026

Quellen

  1. § 16 ErbStG – Freibeträge. gesetze-im-internet.de, Stand 2026. https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__16.html
  2. § 17 ErbStG – Besonderer Versorgungsfreibetrag. gesetze-im-internet.de, Stand 2026. https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__17.html
  3. § 19 ErbStG – Steuersätze. gesetze-im-internet.de, Stand 2026. https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__19.html
  4. § 13 ErbStG – Steuerbefreiungen (Familienheim). gesetze-im-internet.de, Stand 2026. https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13.html
  5. § 14 ErbStG – Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe (10-Jahres-Frist). gesetze-im-internet.de, Stand 2026. https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__14.html
  6. Statistisches Bundesamt (Destatis): Festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer 2024 um 12,3 % auf 13,3 Milliarden Euro gestiegen. Pressemitteilung Nr. 320, August 2025. https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/08/PD25_320_736.html
  7. Bundesministerium der Finanzen (BMF): Erbschaft- und Schenkungsteuer – Amtliches Handbuch ErbStH 2020. https://erbsth.bundesfinanzministerium.de/
  8. § 2269 BGB – Berliner Testament. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2269.html
Tino Dagba

Über den Autor

Tino Dagba

Tino Dagba ist kein Finanzexperte von Beruf — sondern aus Leidenschaft. Als er und seine Frau Jahr für Jahr über Geld stritten, suchte er nach echten Antworten: Wer zahlt was? Wie investieren wir gemeinsam? Wie planen wir unsere Zukunft, ohne uns dabei zu streiten? Die Lösung, die er entwickelte, veränderte nicht nur seine eigene Beziehung — sie inspirierte ihn dazu, FinanzSplit zu gründen. Heute teilt er das System, das bei ihm funktioniert hat, mit Paaren und Familien in Deutschland, die ihre Finanzen endlich gemeinsam in den Griff bekommen wollen. Alle Ratgeber auf FinanzSplit recherchiert er anhand offizieller Quellen wie Bundesbank, Bundesfinanzministerium (BMF), GDV und den Preis- und Leistungsverzeichnissen der Anbieter — nach den FinanzSplit-Redaktionsrichtlinien. Die Inhalte ersetzen keine individuelle Anlage- oder Steuerberatung.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Anlageberatung im Sinne des WpHG dar. Alle genannten Produkte, Broker und Strategien wurden redaktionell unabhängig recherchiert. Bitte konsultiere vor Anlageentscheidungen einen zugelassenen Finanzberater.