Die Riester-Rente Paare ist eines der am meisten unterschätzten Förderwerkzeuge in der deutschen Altersvorsorge. Dabei lässt sich damit — richtig eingesetzt — jährlich mehrere Hundert Euro an staatlichen Zulagen einstreichen. Wer zuerst einen Überblick über alle Vorsorge-Optionen möchte, findet diesen in unserem Artikel zur Altersvorsorge für Paare.
Das Wichtigste in Kürze:
- Als Paar könnt ihr gemeinsam bis zu 950 € Riester-Zulagen pro Jahr erhalten — 175 € Grundzulage pro Person plus Kinderzulagen von bis zu 300 € pro Kind (Geburtsjahr ab 2008).
- Auch der nicht berufstätige Partner kann einen eigenen Riester-Vertrag abschließen und erhält die volle Grundzulage — der Mindestbeitrag beträgt dabei nur 60 € im Jahr.
- Ab 2027 ersetzt das neue Altersvorsorgedepot das bisherige Riester-System — laufende Verträge laufen aber weiter, neue Abschlüsse unter den alten Bedingungen sind jedoch nur noch bis Ende 2026 möglich.
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Laut aktueller Statistik der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) wurden zuletzt rund 16 Millionen Riester-Verträge gezählt — von denen allerdings viele die volle Förderung gar nicht ausschöpfen. Als Paar macht ihr es besser. Denn neben dem Steuervorteil nach § 10a EStG gibt es einen Hebel, den viele Paare schlicht übersehen: die mittelbare Zulageberechtigung für den nicht erwerbstätigen Partner. Daher lohnt es sich, das System einmal gründlich zu verstehen — bevor ihr Geld auf dem Tisch liegen lasst.
In diesem Artikel klären wir, wer Anspruch auf Riester-Förderung hat, wie das Zusammenspiel zwischen unmittelbarer und mittelbarer Zulageberechtigung konkret funktioniert und wann sich ein Vertrag für euch als Paar wirklich lohnt. Außerdem werfen wir einen ehrlichen Blick auf die pAV-Reform, die ab 2027 das bisherige System ablöst — und was das für laufende Verträge bedeutet.

Wer hat Anspruch auf Riester-Förderung?
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Nicht jeder kann einen Riester-Vertrag staatlich gefördert besparen. Daher unterscheidet das Gesetz zwischen zwei Gruppen: unmittelbar und mittelbar Zulageberechtigten.
Unmittelbar berechtigt ist, wer Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt — also vor allem sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Darüber hinaus gehören auch Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Berufssoldatinnen und Berufssoldaten dazu, sofern sie in ein beamtenrechtliches Versorgungssystem eingebunden sind. Die Rechtsgrundlage findet sich folglich in § 10a Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 79 EStG.
Selbstständige ohne freiwillige gesetzliche Rentenversicherung, privat Krankenversicherte ohne RV-Pflicht oder geringfügig Beschäftigte (Minijobber) sind hingegen in der Regel nicht unmittelbar berechtigt. Für sie greift allerdings ggf. die mittelbare Berechtigung über den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner.
Wichtig: Beide Partner können jeweils einen eigenen Riester-Vertrag abschließen. Das ergibt zusammen doppelte Zulagen — mehr dazu im nächsten Abschnitt. Außerdem ist das Verfahren unkompliziert: Wer einmal den Zulageantrag gestellt hat, muss danach jährlich wenig tun, sofern ein Dauerzulageantrag aktiv ist.
Besonderheit bei Beamten und Soldaten
Beamtinnen, Beamte und Berufssoldaten sind unmittelbar zulageberechtigt — auch wenn sie keine gesetzliche Rentenversicherung zahlen. Allerdings müssen sie ihrer Dienststelle gegenüber aktiv zustimmen, dass ihre Besoldungsdaten an die ZfA weitergeleitet werden (§ 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG). Fehlt diese Zustimmung, verfällt der Förderanspruch dauerhaft. Daher solltet ihr das unmittelbar nach Dienstantritt oder Vertragsabschluss erledigen — ein vergessener Schritt kostet sonst bares Geld.
Das Riester-Zulagen-System: Grund- und Kinderzulage
Die staatliche Förderung bei Riester besteht aus zwei Bausteinen: der Grundzulage und der Kinderzulage. Beide werden jährlich von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) festgesetzt und anschließend direkt in den Vertrag eingezahlt.
Grundzulage: 175 € pro Person und Jahr
Jede unmittelbar oder mittelbar zulageberechtigte Person erhält eine Grundzulage von 175 € pro Kalenderjahr (§ 84 EStG). Als Paar, das beide Verträge bespielt, summiert sich die Grundzulage auf 350 € pro Jahr — vorausgesetzt, beide zahlen den erforderlichen Mindesteigenbeitrag ein.
Kinderzulage: 185 € oder 300 € pro Kind
Zusätzlich gibt es eine Kinderzulage für jedes kindergeldberechtigte Kind. Die Höhe hängt vom Geburtsjahr des Kindes ab:
- 185 € pro Jahr für Kinder, die vor dem 1. Januar 2008 geboren wurden
- 300 € pro Jahr für Kinder, die ab dem 1. Januar 2008 geboren wurden
Die Kinderzulage wird grundsätzlich dem Vertrag der Mutter gutgeschrieben — außer Vater und Mutter vereinbaren ausdrücklich eine andere Zuordnung. Familien mit zwei jüngeren Kindern (Geburtsjahr ab 2008) kommen also auf eine Gesamtzulage von 350 € Grundzulage + 600 € Kinderzulage = 950 € pro Jahr — nahezu steuerfrei gefördert vom Staat.
Mindesteigenbeitrag: 4 % des Vorjahreseinkommens
Um die volle Zulage zu erhalten, muss der unmittelbar Berechtigte einen Mindesteigenbeitrag von 4 % seines beitragspflichtigen Vorjahreseinkommens einzahlen — abzüglich der erhaltenen Zulagen, maximal 2.100 € jährlich. Wer weniger einzahlt, erhält die Zulagen nur anteilig. Zahlt jemand gar nichts ein, entfällt die Förderung ganz.
Es gibt allerdings einen Sockelbeitrag: Auch wer sehr wenig oder gar kein Einkommen hat (z. B. in Elternzeit), zahlt mindestens 60 € im Jahr, um die Förderberechtigung zu erhalten. Dieser Sockelbetrag gilt somit auch für mittelbar Berechtigte — dazu mehr im nächsten Abschnitt.
Rechenbeispiel: Wie viel muss ich selbst einzahlen?
Nehmen wir als Beispiel einen Angestellten mit 40.000 € Bruttogehalt im Vorjahr. Der Mindesteigenbeitrag beträgt dann 4 % von 40.000 € = 1.600 €, davon werden die Zulagen abgezogen. Erhält er nur die Grundzulage (175 €), ergibt sich folglich ein eigener Jahresbeitrag von 1.600 € minus 175 € = 1.425 €, also rund 119 € im Monat. Wer darüber hinaus bis auf den Maximalabzugsbetrag von 2.100 € aufstockt, kann zusätzlich den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG optimieren — dazu mehr weiter unten.
Mittelbare Zulageberechtigung: Der nicht berufstätige Partner
Genau hier liegt der entscheidende Vorteil für Paare — und gleichzeitig die häufigste Fehlerquelle. Ein Partner, der nicht pflichtversichert ist (z. B. weil er oder sie nicht erwerbstätig ist, in Elternzeit ist oder als Minijobber keine RV-Pflicht hat), kann dennoch einen eigenen Riester-Vertrag abschließen und darüber die volle Grundzulage von 175 € erhalten.
Die Voraussetzungen für die mittelbare Zulageberechtigung nach § 79 Satz 2 EStG sind:
- Der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner ist unmittelbar zulageberechtigt.
- Der unmittelbar berechtigte Partner hat seinen eigenen Mindesteigenbeitrag vollständig geleistet.
- Der mittelbar Berechtigte zahlt selbst mindestens 60 € im Jahr in seinen eigenen Riester-Vertrag ein.
Sind alle drei Bedingungen erfüllt, fließt die Grundzulage von 175 € in den Vertrag des nicht berufstätigen Partners. Außerdem kann die Kinderzulage für gemeinsame Kinder auf Wunsch auf diesen Vertrag umgelenkt werden.
Wichtig: Die mittelbare Berechtigung setzt voraus, dass die Partner verheiratet sind oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft führen. Unverheiratete Paare (nichteheliche Lebensgemeinschaft) können diesen Weg nicht nutzen — der nicht erwerbstätige Partner wäre in dem Fall schlicht nicht förderberechtigt.
Konkretes Rechenbeispiel für Paare mit einem Kind
Anna ist Vollzeit angestellt, Ben ist in Elternzeit. Sie haben ein Kind (geboren 2019).
- Anna (unmittelbar berechtigt): Zahlt 4 % ihres Vorjahreseinkommens minus Zulagen. Erhält: 175 € Grundzulage.
- Ben (mittelbar berechtigt): Zahlt 60 € eigenen Sockelbeitrag. Erhält: 175 € Grundzulage.
- Kinderzulage (auf Annas Vertrag): 300 €.
- Gesamtförderung: 650 € pro Jahr bei minimalem Eigenbeitrag für Ben.
Das Paar bekommt also 650 € staatliche Unterstützung — davon zahlt Ben nur 60 € aus eigener Tasche. Die Rendite auf Bens 60 € Eigenbeitrag ist rechnerisch enorm. Gerade in Elternzeitphasen lohnt es sich daher, den Vertrag weiterzuführen statt ruhen zu lassen.
Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG: Wann lohnt sich die Steuererklärung?
Neben den Zulagen bietet Riester einen weiteren Hebel: den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG. Damit können unmittelbar Berechtigte ihre Riester-Beiträge (inklusive Zulagen) bis zu einem Höchstbetrag von 2.100 € pro Jahr steuermindernd geltend machen.
Das Finanzamt führt automatisch eine sogenannte Günstigerprüfung durch. Es vergleicht dabei, ob der Steuervorteil aus dem Sonderausgabenabzug höher ist als die Zulage allein — und wendet anschließend die günstigere Variante an. Ist der Steuervorteil höher, erstattet das Finanzamt somit die Differenz. Ist er hingegen geringer oder gleich hoch, behaltet ihr einfach die Zulage.
Für Geringverdiener und Familien mit mehreren Kindern ist die Zulage daher oft schon das Maximum — ein zusätzlicher Steuereffekt bleibt aus, schadet aber auch nicht. Für gut verdienende Paare mit hohem Grenzsteuersatz kann der Sonderausgabenabzug hingegen spürbar mehr bringen als die reine Zulage.
Darüber hinaus gelten steuerliche Besonderheiten für die Auszahlungsphase: Im Rentenalter müssen die Riester-Leistungen versteuert werden (nachgelagerte Besteuerung). Das lohnt sich besonders dann, wenn der Steuersatz im Alter geringer ist als während der Einzahlungsphase — was für viele Arbeitnehmer tatsächlich zutrifft. Für aktuelle Steuervorteile für Paare insgesamt empfiehlt sich außerdem unser Artikel zu den Steuervorteilen für Paare 2026.
Gemeinsame Riester-Strategie für Paare: So optimiert ihr die Förderung
Wer als Paar das Beste aus Riester herausholen möchte, sollte einige Punkte strategisch angehen. Folgende Tipps helfen dabei:
Beide Verträge aktiv besparen
Schließt beide einen Riester-Vertrag ab — also auch der nicht berufstätige Partner. Der Mindestbeitrag von 60 € im Jahr für den mittelbar Berechtigten ist vergleichsweise niedrig, während die Grundzulage von 175 € den Eigenbeitrag deutlich übersteigt. Daher rechnet sich das fast immer.
Kinderzulage gezielt zuordnen
Die Kinderzulage geht standardmäßig in den Vertrag der Mutter. Überlegt deshalb gemeinsam, ob das sinnvoll ist — oder ob eine Umleitung auf den Vertrag des Partners steuerlich oder aus Vertragsstruktur-Gründen vorteilhafter wäre. Der Antrag läuft dabei über den jeweiligen Riester-Anbieter.
Dauerhaften Zulageantrag stellen
Stellt bei eurem Anbieter einen Dauerzulageantrag. Damit wird der Zulageantrag automatisch jedes Jahr neu gestellt — ihr müsst also nicht jährlich aktiv werden. Wer keinen Dauerzulageantrag stellt, riskiert nämlich, dass die Zulage für vergangene Jahre verfällt. Die Antragsfrist beträgt zwei Jahre nach dem jeweiligen Beitragsjahr.
Beitrag an Einkommensänderungen anpassen
Nach Gehaltserhöhungen, Jobwechseln oder dem Ende der Elternzeit sollte der Beitrag angepasst werden. Zahlt ihr dauerhaft weniger als den Mindestbeitrag (4 % des Bruttoeinkommens minus Zulagen), werden die Zulagen anteilig gekürzt — das nennt sich „schädliche Unterversorgung“. Prüft deshalb jährlich, ob euer Beitrag noch zum aktuellen Einkommen passt.
Wohn-Riester als Sonderfall
Wer Wohneigentum plant, kann das angesparte Riester-Kapital für den Kauf, Bau oder die Tilgung eines eigengenutzen Eigenheims einsetzen (sog. Eigenheimrente oder Wohn-Riester). Beide Partner können ihre Verträge dafür nutzen. Das angesparte Kapital wird dann auf ein sogenanntes Wohnförderkonto gebucht und im Rentenalter nachgelagert versteuert. Für Paare in der Familienphase, die ohnehin ein Haus kaufen wollen, kann das ein interessanter Hebel sein — neben anderen Förderwegen wie dem Elterngeld, das wir in unserem Artikel zum Elterngeld für Paare aufteilen ausführlich erklären.
Riester-Rente im Vergleich: Tabelle für Paare
Die folgende Tabelle zeigt, wie die Riester-Rente 2026 im Vergleich zu Alternativen für Paare abschneidet — je nach Lebenssituation:
| Vorsorgeweg | Staatliche Förderung | Flexibilität | Eignet sich für | Hinweis |
|---|---|---|---|---|
| Riester-Rente (2026) | Hoch (Zulagen + §10a) | Gering (Rentenpflicht) | Familien mit Kindern, Geringverdiener | Neuzuschluss nur bis 31.12.2026 |
| Altersvorsorgedepot (ab 2027) | Hoch (neue Zulagestruktur) | Hoch (ETF, kein Garantiezwang) | Alle Einkommensgruppen | Startet 01.01.2027 |
| Betriebliche Altersvorsorge (bAV) | Mittel (AG-Zuschuss 15 %) | Gering (an Arbeitgeber gebunden) | Angestellte mit AG-Förderung | Arbeitgeberwechsel kompliziert |
| Rürup-Rente | Hoch (Steuerabzug) | Sehr gering (keine Auszahlung möglich) | Selbstständige, Gutverdiener | Kein Zulagenmodell |
| ETF-Sparplan (privat) | Keine direkte Förderung | Sehr hoch | Alle, langfristiger Vermögensaufbau | Kapitalertragsteuer bei Entnahme |
Tabelle 1: Überblick Altersvorsorgewege für Paare, Stand Juni 2026. Alle Angaben ohne Gewähr.
Für wen lohnt sich Riester 2026 noch — und für wen nicht?
Die Frage „Lohnt sich Riester?“ hat keine universelle Antwort. Sie hängt von Einkommen, Familienstruktur und Laufzeit des Vertrags ab. Hier ist ein ehrlicher Überblick:
Riester lohnt sich besonders für…
- Familien mit mehreren Kindern: Wer zwei oder mehr Kinder hat (Geburtsjahr ab 2008), bekommt 600 € oder mehr Kinderzulagen pro Jahr — zusätzlich zur Grundzulage. Die staatliche Förderung überwiegt in solchen Fällen die Produktkosten deutlich.
- Geringverdiener: Wer wenig verdient, zahlt auch wenig Eigenbeitrag, aber erhält die volle Zulage. Das Verhältnis von Eigenbeitrag zu Staatszuschuss ist sehr günstig.
- Paare in der Elternzeit: Über den 60-€-Sockelbeitrag bleibt der Vertrag aktiv und die Förderung fließt weiter — trotz fehlendem oder stark reduziertem Einkommen.
- Beamte: Da Beamte keine gesetzliche Rentenversicherung haben, aber unmittelbar förderberechtigt sind, können sie die Zulagen nutzen — ohne die üblichen Abgaben zahlen zu müssen.
Riester lohnt sich weniger oder gar nicht für…
- Gutverdiener ohne Kinder: Der maximale Sonderausgabenabzug von 2.100 € ist für hohe Einkommen relativ gering. Ein ETF-Sparplan oder die Rürup-Rente bringt daher oft mehr Rendite bei deutlich mehr Flexibilität.
- Selbstständige ohne RV-Pflicht: Wer weder selbst noch über den Partner unmittelbar berechtigt ist, kann Riester nicht staatlich gefördert nutzen. Alternativ bietet sich hier die Rürup-Rente an, die ebenfalls steuerlich förderungsfähig ist.
- Kurzfristige Sparer: Riester-Verträge haben Abschlusskosten. Wer den Vertrag früh kündigt, verliert Zulagen und zahlt Rückforderungen. Die Förderung amortisiert sich folglich erst über Jahrzehnte.
Für Paare mit einer Mischkonstellation (ein Partner angestellt, einer selbstständig) gilt: Der angestellte Partner bespielt seinen Vertrag voll. Der Selbstständige ohne RV-Pflicht eröffnet hingegen keinen eigenen Riester-Vertrag — es sei denn, er ist über den Ehepartner mittelbar berechtigt.
Die pAV-Reform 2027: Was ändert sich wirklich?
Der Deutsche Bundestag hat am 27. März 2026 das Gesetz zur Reform der privaten Altersvorsorge beschlossen, der Bundesrat stimmte am 8. Mai 2026 zu. Ab dem 1. Januar 2027 startet das neue Altersvorsorgedepot — ein flexibles Depot-Modell, das unter anderem in ETFs ohne Beitragsgarantie investieren darf.
Das bedeutet konkret: Bestehende Riester-Verträge laufen unverändert weiter. Wer jedoch 2026 noch einen neuen Vertrag nach bisherigem Riester-Muster abschließen möchte, muss das vor dem 31. Dezember 2026 tun. Danach sind ausschließlich Verträge nach dem neuen Modell möglich. Für Familien mit Kindern, die noch viele Jahre bis zur Rente haben, kann ein Abschluss im Jahr 2026 folglich noch lohnenswert sein — vorausgesetzt, der gewählte Tarif hat niedrige laufende Kosten.
Häufige Fehler bei der Riester-Rente als Paar
- Fehler 1: Kein Vertrag für den nicht erwerbstätigen Partner. Viele Paare wissen nicht, dass der mittelbar Berechtigte über einen eigenen Vertrag die volle Grundzulage erhält — bei nur 60 € Jahresbeitrag. Das ist eine der einfachsten Optimierungen überhaupt.
- Fehler 2: Kein Dauerzulageantrag gestellt. Wer jedes Jahr neu einen Zulageantrag stellen müsste und es vergisst, verliert die Förderung für dieses Jahr. Der Dauerzulageantrag kostet nichts und verhindert diesen Fehler vollständig.
- Fehler 3: Beitrag nicht an Einkommensänderungen angepasst. Nach einer Gehaltserhöhung oder dem Ende der Elternzeit bleibt der Beitrag oft auf dem alten Niveau — was zu einer Unterförderung führt. Überprüft den Mindestbeitrag jährlich.
- Fehler 4: Kinderzulage nicht aktiv beantragt. Die Kinderzulage wird nicht automatisch zugeordnet — sie muss über den Riester-Anbieter beantragt werden. Fehlt dieser Antrag, entfällt die Kinderzulage.
- Fehler 5: Schlechten Vertrag nicht wechseln. Riester-Verträge können übertragen werden. Wer einen Vertrag mit hohen Kosten oder schlechter Verzinsung hat, sollte einen Wechsel zu einem günstigeren Anbieter prüfen — die angesammelten Zulagen gehen dabei nicht verloren.
Expertentipp
Legt beide Verträge beim gleichen Anbieter an und nutzt einen gemeinsamen Kundenzugang, wenn möglich. So behaltet ihr den Überblick über Beiträge, Zulagen und Wertentwicklung — und verpasst keine Anpassungen. Außerdem ist es leichter, Dauerzulageanträge und Einkommensänderungen zentral zu koordinieren, statt bei zwei verschiedenen Gesellschaften zu administrieren. Darüber hinaus solltet ihr einmal im Jahr — zum Beispiel nach dem Jahreswechsel — gemeinsam prüfen, ob sich Einkommen, Elterngeld-Bezug oder Beschäftigungsstatus geändert haben. Denn solche Änderungen wirken sich direkt auf den Mindestbeitrag aus und können zu Zulage-Kürzungen führen, wenn ihr nicht rechtzeitig reagiert.
Häufige Fragen zur Riester-Rente Paare
Kann der nicht berufstätige Partner einen Riester-Vertrag abschließen?
Ja — über die mittelbare Zulageberechtigung nach § 79 Satz 2 EStG. Voraussetzung ist, dass der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner unmittelbar zulageberechtigt ist und seinen Mindestbeitrag leistet. Der mittelbar Berechtigte zahlt nur einen Sockelbeitrag von 60 € pro Jahr und erhält dafür die volle Grundzulage von 175 €. Diese Regelung gilt jedoch nur für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner — nicht für unverheiratete Paare.
Wie hoch ist die Riester-Zulage für Paare mit zwei Kindern?
Bei zwei Kindern mit Geburtsjahr ab 2008 ergibt sich folgende Summe: 175 € Grundzulage (Partner A) + 175 € Grundzulage (Partner B) + 300 € Kinderzulage Kind 1 + 300 € Kinderzulage Kind 2 = 950 € staatliche Förderung pro Jahr. Hinzu kommt ein möglicher Steuerbonus aus dem Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG, sofern die Günstigerprüfung greift.
Was passiert mit unserem Riester-Vertrag ab 2027?
Bestehende Riester-Verträge laufen unverändert weiter — es gibt keine Zwangskündigung oder automatische Umwandlung. Neue Verträge unter den bisherigen Riester-Bedingungen können jedoch nur noch bis zum 31. Dezember 2026 abgeschlossen werden. Ab dem 1. Januar 2027 tritt das neue Altersvorsorgedepot in Kraft, das flexiblere Anlageformen (z. B. ETFs ohne Beitragsgarantie) ermöglicht und eine überarbeitete Zulagestruktur einführt. Der Bundesrat hat das entsprechende Gesetz am 8. Mai 2026 beschlossen.
Lohnt sich noch ein neuer Riester-Abschluss in 2026?
Das hängt von eurer Situation ab. Familien mit Kindern, die noch viele Einzahljahre vor sich haben, können von den Zulagen profitieren — auch wenn der Vertrag 2027 nicht mehr neuabgeschlossen werden kann, läuft er weiter. Ohne Kinder und mit höherem Einkommen ist ein ETF-Sparplan oder die Rürup-Rente oft renditestärker. Wer unsicher ist, sollte einen unabhängigen Honorarberater konsultieren, der keine Provisionsinteressen hat.
Kann ein Riester-Vertrag auf den Partner übertragen werden, zum Beispiel bei Scheidung?
Im Rahmen des Versorgungsausgleichs bei einer Scheidung kann das Riester-Guthaben aufgeteilt werden. Das angesparte Kapital — inklusive Zulagen — kann auf einen eigenen Vertrag des anderen Partners übertragen werden. Erhaltene Zulagen müssen dabei nicht zwingend zurückgezahlt werden, sofern das Guthaben in ein förderfähiges Produkt übertragen wird. Die genaue Abwicklung regeln Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) und das Gericht im Scheidungsverfahren.
Wie funktioniert der Sonderausgabenabzug für Riester konkret in der Steuererklärung?
In der Steuererklärung tragt ihr eure Riester-Beiträge in die Anlage AV ein. Das Finanzamt ruft automatisch die erhaltenen Zulagen elektronisch bei der ZfA ab und führt die Günstigerprüfung durch. Ist der Steuereffekt des Sonderausgabenabzugs höher als die Zulage, wird die Differenz als Steuererstattung angerechnet. Ihr müsst also nichts selbst berechnen — das Finanzamt erledigt das von Amts wegen.
Fazit: Riester-Rente Paare — mit klarem Blick auf 2027
Die Riester-Rente ist für Paare kein Auslaufmodell — zumindest nicht sofort. Wer 2026 noch einen Vertrag abschließen möchte, hat bis Jahresende Zeit. Wer bereits einen Vertrag hat, sollte ihn jedoch aktiv pflegen: Dauerzulageantrag stellen, die Beiträge korrekt anpassen und gegebenenfalls einen eigenen Vertrag für den nicht erwerbstätigen Partner einrichten.
Familien mit mehreren Kindern profitieren am stärksten — die Kinderzulage macht dabei den entscheidenden Unterschied. Gutverdiener ohne Kinder sollten dagegen ehrlich prüfen, ob ein ETF-Sparplan oder die betriebliche Altersvorsorge nicht sinnvoller ist. Außerdem lohnt ein kritischer Blick auf die pAV-Reform: Das neue Altersvorsorgedepot ab 2027 bietet mehr Flexibilität und deutlich höhere Renditechancen durch ETF-Investments — es ist daher eine solide Alternative für alle, die noch keine geförderte Altersvorsorge haben.
Als Paar gilt insbesondere: Sprecht miteinander über eure Vorsorgestrategie. Nutzt beide Verträge, wenn es eurer Lebenssituation entspricht, und passt die Beiträge regelmäßig an euer aktuelles Einkommen an. So holt ihr das Maximum aus der staatlichen Förderung heraus — und baut gemeinsam eine solide Grundlage für den Ruhestand auf. Für steuerliche Fragen rund um eure gemeinsame Finanzplanung lohnt sich außerdem ein Blick auf unseren Artikel zu den Steuervorteilen für Paare 2026.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen (BMF): Fragen und Antworten zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge, 2026. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/reform-der-privaten-altersvorsorge.html
- Deutsche Rentenversicherung / ZfA: Staatliche Förderung – Grundzulage und Kinderzulage. https://riester.deutsche-rentenversicherung.de/DE/Lohnt-sich-Riester/Staatliche-Foerderung-fuer-Sie/staatliche-foerderung-fuer-sie_node
- Deutsche Rentenversicherung: Meldung – Bundesrat beschließt pAV-Reform, 08.05.2026. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2026/260508-bundesrat-reform-private-altersvorsorge.html
- § 10a EStG – Zusätzliche Altersvorsorge (Sonderausgabenabzug). gesetze-im-internet.de, Stand 2026. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10a.html
- § 79 EStG – Zulageberechtigte (unmittelbar und mittelbar). gesetze-im-internet.de, Stand 2026. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__79.html
- Finanztip: Riester-Reform – Was sich ab 2027 ändert, 2026. https://www.finanztip.de/riester-reform/
- Finanzamt NRW: Zusätzlicher Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG. https://www.finanzamt.nrw.de/steuerinfos/privatpersonen/riester/zusaetzlicher-sonderausgabenabzug
- Bundesregierung: Fragen und Antworten – Private Altersvorsorge reformiert, 2026. https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/reform-private-altersvorsorge-2400072
Zuletzt aktualisiert: Juni 2026
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