AnzeigeDie besten Online-Broker mit bis zu 100€ Prämie! Zu den Empfehlungen →
Zurück

Verlustverrechnung im Depot 2026: Steuern sparen mit Verlusttöpfen

Steuer
Verlustverrechnung im Depot 2026: Steuern sparen mit Verlusttöpfen

Autor: Tino Dagba · Veröffentlicht: 2026-04-13 · Letzte Prüfung: Mai 2026

Alle Angaben recherchiert anhand von Anbieter-Preisverzeichnissen, Bundesbank-Daten und aktuellen Gesetzestexten (Stand Mai 2026). Keine Anlage- oder Steuerberatung.

Transparenz: Dieser Artikel enthält Affiliate-Links. Wenn du über einen dieser Links ein Produkt abschließt oder ein Konto eröffnest, erhalten wir eine Provision – ohne Mehrkosten für dich. Unsere redaktionelle Unabhängigkeit bleibt davon unberührt.

AnzeigeScalable Capital

Key Facts zur Verlustverrechnung im Depot

Transparenz: Dieser Artikel enthält Affiliate-Links. Wenn du über einen dieser Links ein Konto eröffnest, erhalten wir eine Provision. Für dich entstehen keine Mehrkosten — die Auswahl basiert ausschließlich auf eigenen Tests.

  • 26,375 % Gesamtbelastung: Auf Kapitalerträge fallen 25 % Abgeltungssteuer plus 5,5 % Solidaritätszuschlag an – jeder verrechnete Verlust reduziert diese Last direkt.
  • 5.000 € Verlust = 1.319 € weniger Steuer: Das ist die Ersparnis, wenn 5.000 € Verlust vollständig mit gleichwertigen Gewinnen verrechnet werden können.
  • Frist 15. Dezember: Wer Verluste aus einem Depot zu einem anderen Institut mitnehmen will, muss bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung beantragen.
  • Jahressteuergesetz 2024: Die frühere Deckelung von 20.000 € bei Verlusten aus Termingeschäften und wertlos verfallenen Aktien wurde rückwirkend gestrichen – ein echter Vorteil für aktive Anleger.
  • 1.000 € Sparerpauschbetrag: Dieser Freibetrag (2.000 € für Ehepaare) wird vor der Verlustverrechnung berücksichtigt – er ist also der erste Schutzwall gegen Steuerbelastung.
  • Zwei getrennte Töpfe: Aktienverluste können nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden – nicht mit ETF-Gewinnen oder Zinsen. Das kennen die wenigsten Anleger.

Wie funktionieren Verlusttöpfe in deinem Depot?

Jede Bank, bei der du ein Wertpapierdepot hältst, führt für dich im Hintergrund zwei automatische Steuerkonten: den Aktien-Verlustverrechnungstopf und den Sonstigen Verlustverrechnungstopf. Du musst nichts selbst tun – die Bank bucht Verluste und Gewinne automatisch gegeneinander auf.

Sobald du eine Aktie oder einen ETF mit Verlust verkaufst, landet dieser Verlust in einem der beiden Töpfe. Erzielst du später im selben Kalenderjahr Gewinne, verrechnet die Bank diese direkt mit dem vorhandenen Verlustbetrag – und du zahlst nur auf den Nettogewinn Abgeltungssteuer. Ist dein Verlust höher als die Gewinne im gleichen Jahr, wird der Restbetrag automatisch ins nächste Jahr vorgetragen. Verluste verfallen also nicht.

Das klingt simpel – und grundsätzlich ist es das auch. Die Tücke liegt im Detail: Was in welchen Topf fällt und womit es verrechnet werden darf, ist streng geregelt. Und genau hier machen viele Anleger kostspielige Denkfehler. Wer zum Beispiel glaubt, ein Verlust aus dem Verkauf von Aktien lasse sich mit ETF-Gewinnen verrechnen, wird unangenehm überrascht. Das ist nach deutschem Steuerrecht nicht erlaubt – zumindest nicht direkt.

Die rechtliche Grundlage dafür stammt aus § 20 Einkommensteuergesetz (EStG). Das Bundesfinanzministerium erklärt die Grundprinzipien der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge – die Verlustverrechnung ist ein zentraler Bestandteil davon.

Aktientopf vs. Sonstiges-Topf: Der entscheidende Unterschied

Das Topf-System ist der wichtigste Punkt, den du verstehen musst. Nicht jeder Verlust lässt sich mit jedem Gewinn verrechnen – das Gesetz unterscheidet klar zwischen Aktienerträgen und allen anderen Kapitalerträgen.

EigenschaftAktien-VerlustverrechnungstopfSonstiger Verlustverrechnungstopf
Was fällt rein?Verluste aus dem Verkauf von AktienVerluste aus ETFs, Anleihen, Zertifikaten, Optionen, Derivaten
Womit verrechenbar?Nur mit Gewinnen aus AktienverkäufenMit allen Kapitalerträgen (Zinsen, Dividenden, ETF-Gewinne, Aktiengewinne)
FlexibilitätEingeschränkt – nur Aktien vs. AktienSehr flexibel – breiter Verrechnungskreis
Automatischer Vortrag?Ja, unbegrenzt ins FolgejahrJa, unbegrenzt ins Folgejahr

Praktisch bedeutet das: Wer 3.000 € Verlust aus einem Aktienverkauf hat und gleichzeitig 3.000 € Gewinn aus einem ETF-Verkauf erzielt, zahlt trotzdem Steuern auf den ETF-Gewinn. Der Aktienverlust darf diesen Gewinn nicht ausgleichen. Umgekehrt können ETF-Verluste aus dem Sonstigen-Topf aber sehr wohl gegen Aktiengewinne verrechnet werden. Diese Asymmetrie ist kein Fehler – sie ist gewollt und kostet Anleger, die es nicht wissen, bares Geld.

Weitere Hintergründe und aktuelle Urteile zur Verlustverrechnung hat Finanztip in ihrem Abgeltungssteuer-Ratgeber übersichtlich zusammengestellt.

Tax-Loss-Harvesting: Verluste gezielt vor Jahresende einsetzen

Tax-Loss-Harvesting klingt nach amerikanischem Finanzjargon – und das ist es auch. Das Prinzip dahinter ist aber für jeden deutschen Anleger relevant und legal: Du verkaufst absichtlich Positionen mit Buchverlusten kurz vor dem Jahresende, um diese Verluste in deinem Steuerkonto zu realisieren und damit aktuelle Gewinne zu neutralisieren.

Ein konkretes Beispiel: Du hast im Jahr 2026 bisher 4.000 € Gewinn aus ETF-Verkäufen erzielt und hast eine Aktienposition, die 3.000 € im Minus ist. Wenn du diese Aktien noch vor dem 31. Dezember verkaufst, landen die 3.000 € Verlust im Aktientopf – und reduzieren deine steuerpflichtigen Aktiengewinne. Hast du gleichzeitig Aktiengewinne aus demselben Jahr, spart du auf 3.000 € rund 791 € Steuern.

Wichtig: Du kannst die verkaufte Position danach sofort wieder kaufen, wenn du weiter investiert bleiben willst. Das sogenannte Wash-Sale-Verbot der USA gibt es in Deutschland nicht. Es spricht also nichts dagegen, eine ETF-Position zu verkaufen und zwei Tage später denselben ETF wieder zu kaufen – du realisierst den steuerlichen Verlust und bleibst investiert. Achte dabei nur auf Transaktionskosten.

Und noch eine Frist, die du nicht vergessen solltest: Willst du Verluste aus einem anderen Depot (z. B. bei einer zweiten Bank) mit Gewinnen bei deiner Hauptbank verrechnen, musst du bis spätestens 15. Dezember eine Verlustbescheinigung bei der zweiten Bank beantragen. Danach ist es zu spät für das laufende Steuerjahr.


Was bedeutet das für Paare?

Verlustverrechnung ist für Paare doppelt wertvoll, wenn jeder ein eigenes Depot führt: Ein Partner kann Verluste bis zum 15. Dezember per Verlustbescheinigung auf das gemeinsame oder das Depot des anderen Partners übertragen. Bei 5.000 € verrechneten Verlusten spart ihr gemeinsam bis zu 1.319 € Abgeltungssteuer — Geld, das ihr einfach liegen lasst, wenn ihr nicht aktiv handelt.

💡 Tipp für Paare: Prüft bis Ende November eurer beider Depots: Gibt es unrealisierte Verluste, die ihr durch Verkauf und Wiederanlage noch vor Jahresende gegen Gewinne im anderen Depot verrechnen könnt? Bis 15. Dezember müsst ihr handeln.

FAQ — Häufige Fragen

Was ist ein Verlustverrechnungstopf?

Ein Verlustverrechnungstopf ist ein internes Steuerkonto, das deine Bank automatisch für dich führt. Dort werden realisierte Verluste aus Wertpapierverkäufen gespeichert und so bald wie möglich mit zukünftigen Gewinnen verrechnet. Du musst nichts beantragen – das läuft vollautomatisch im Hintergrund.

Können Aktienverluste mit ETF-Gewinnen verrechnet werden?

Nein, das ist der häufigste Irrtum. Verluste aus dem Verkauf von Aktien landen im gesonderten Aktien-Verlustverrechnungstopf und können ausschließlich mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. ETF-Gewinne, Zinsen oder Dividenden zählen nicht. ETF-Verluste hingegen (aus dem Sonstigen-Topf) können auch gegen Aktiengewinne verrechnet werden.

Wie lange kann ich Verluste vortragen?

Verluste aus deinem Depot verfallen nicht. Sie werden automatisch ins nächste Kalenderjahr vorgetragen und bleiben so lange aktiv, bis sie vollständig mit Gewinnen verrechnet wurden. Es gibt keine zeitliche Begrenzung für den Verlustvortrag bei Kapitalerträgen.

Was ist die Frist für die Verlustbescheinigung?

Willst du Verluste aus einem Depot bei Bank A mit Gewinnen bei Bank B verrechnen, musst du bei Bank A bis spätestens 15. Dezember des laufenden Jahres schriftlich eine Verlustbescheinigung beantragen. Verpasst du diese Frist, musst du die Verrechnung selbst über deine Steuererklärung (Anlage KAP) vornehmen lassen.

Was hat sich durch das Jahressteuergesetz 2024 geändert?

Das Jahressteuergesetz 2024 hat die bisherige Verlustverrechnungsbeschränkung von 20.000 € für Verluste aus Termingeschäften und wertlos verfallenen Aktien rückwirkend aufgehoben. Solche Verluste können jetzt wieder unbegrenzt mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden – das ist eine deutliche Verbesserung für aktive Anleger und Optionshändler.

Ist Tax-Loss-Harvesting in Deutschland legal?

Ja, vollständig legal. Im Gegensatz zu den USA gibt es in Deutschland kein Wash-Sale-Verbot. Du kannst eine Position mit Verlust verkaufen, den Verlust steuerlich realisieren und die gleiche Position sofort wieder kaufen. Das einzige, was du beachten solltest, sind mögliche Transaktionskosten beim Kauf und Verkauf.

Wie viel Steuer spare ich mit 5.000 € Verlust?

Wenn du 5.000 € Verlust mit 5.000 € Gewinn aus der gleichen Verlustklasse (z. B. Aktien mit Aktien) verrechnen kannst, sparst du 5.000 € × 26,375 % = rund 1.319 €. Diese Rechnung gilt, wenn du keinen Kirchensteuerpflicht hast und der Sparerpauschbetrag bereits aufgebraucht ist.

Quellen & Weiterführende Links

AnzeigeS Broker

Finanzsplit-Empfehlung: Scalable Capital

Scalable Capital bietet eines der besten Neobroker-Depots: 0 Euro Ordergebuehr ab 250 Euro, Sparplan ab 1 Euro, über 8.000 ETFs und Aktien.

Depot kostenlos eröffnen →
Tino Dagba

Über den Autor

Tino Dagba

Tino Dagba ist Finanzexperte und Gründer von FinanzSplit — Deutschlands Ratgeber für Finanzen in Paarbeziehungen und Familien. Er lebt in Frankfurt am Main und hilft Paaren und Familien dabei, gemeinsame Finanzziele klar zu definieren, Haushaltsbudgets fair aufzuteilen und langfristig Vermögen aufzubauen. Mit FinanzSplit macht er konkrete Geldentscheidungen — vom Gemeinschaftskonto über ETF-Sparpläne bis zur Baufinanzierung — verständlich und umsetzbar für alle, die ihr Geld gemeinsam gestalten wollen.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Anlageberatung im Sinne des WpHG dar. Alle genannten Produkte, Broker und Strategien wurden redaktionell unabhängig recherchiert. Bitte konsultiere vor Anlageentscheidungen einen zugelassenen Finanzberater.